Im Infektionsschutzgesetz § 23 Absatz 3 heißt es: „Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um […] die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:
Eine Übertragung von Krankheitserregern kann durch z.B. Trinken, direkten Kontakt mit Wasser beim Waschen und Duschen, beim Zubereiten von Speisen sowie beim Ansetzen von Desinfektionslösungen erfolgen.
Edith Burkhard
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